Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

VoltRent
by Hekubar GmbH
Freiheitstr. 14-18
42853 Remscheid

Tel. 02307 – 9165905
Fax. 02307 – 9165319
www.voltrent.de

 

§1 Zustand des Fahrzeugs

  • 1.1    Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt.
  • 1.2   Der Zustand des Fahrzeuges wird bei der Übergabe des Fahrzeuges im Übergabeprotokoll festgehalten.
  • 1.3   Das Fahrzeug wird mit folgenden Gegenständen übergeben: Typ2 Ladekabel, Tesla Ladegerät UMC1, Warndreieck, Verbandkasten, Fahrzeugschein (ggf. Kopie), Betriebsanleitung (bei Tesla digital).
  • 1.4   Das Fahrzeug wird mit mindestens 80% voller Antriebsbatterie übergeben.
  • 1.5   Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkasko-Versicherung.
  • 1.6   Das Fahrzeug ist immer online und sende jederzeit seinen Standort und weitere Fahrzeugdaten an den Hersteller. Der Mieter ist hiermit einverstanden. Es ist dem Mieter untersagt diese Funktionen abzuschalten.

§2 Pflichten des Mieters

  • 2.1   Voraussetzungen: Kopie des Führerscheins und Personalausweises, namentliche Angabe der vertraglich vereinbarten Fahrer.
  • 2.2  Mindestalter der Fahrer beträgt 25 Jahre.
  • 2.3  Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb Deutschlands gemietet und gefahren werden. Ausnahmen müssen bei Anmietung schriftlich vereinbart werden.
  • 2.4  Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, die nicht zuvor im Mietvertrag namentlich genannt wurden und vom Vermieter genehmigt sind.
  • 2.5  Der Mieter ist verpflichtet, das KFZ immer mit ausreichender Antriebsenergie zu versorgen. Ein Einsatz des Pannendienstes wegen fehlender Antriebsenergie, mit damit verbundenen Abschleppgebühren geht zu Lasten des Mieters.
  • 2.6  Das Fahrzeug muss in sauberem Zustand zurückgegeben. Starke Verschmutzungen, die bei Rücknahme des Fahrzeugs bestehen, werden mit einer Reinigungspauschale in Höhe von 75€ nachberechnet.
  • 2.7  Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter zurückgegeben, so wird für jeden angefangenen Tag der Überschreitung eine zusätzlicher Tagessatz in Höhe von 299€ fällig. Das Fortsetzen der Mietdauer zu den vertraglich vereinbarten Konditionen wird nur nach ausdrücklich schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
  • 2.8  Der Mietpreis beinhaltet einen Selbstbehalt von 1000,-€ je Schadenfall für Kasko-Schäden.
  • 2.9  Die Nutzung des Track-Modus bei Tesla Performance Modellen ist untersagt. Für Schäden, die durch dessen Nutzung entstehen haftet der Mieter in voller Höhe.

§3 Miete und Kaution

  • 3.1   Kaution in Höhe von € 1000,- € wird als Vorauszahlung geleistet. Die Kaution wird nach Rückgabe des Fahrzeugs und Feststellung der Mängelfreiheit des Fahrzeugs zurückerstattet.
  • 3.2  Die Mietzahlung ist vor Aushändigung des Fahrzeugs an den Mieter zu zahlen.
  • 3.3  Die Zahlung der Miete erfolgt in bar oder per Banküberweisung
  • 3.4  Alle ausgewiesenen Preise und Gebühren sind Endpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  • 3.5  Die Nutzung der Tesla Supercharger wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung erfolgt separat.
  • 3.6  Die Rechnungslegung erfolgt im Nachhinein und rechnet den Mietzeitraum unter Verrechnung der geleisteten Mietvorauszahlung ab. Die Fälligkeit der Rechnung entspricht dem Rechnungsdatum.

§4 Verhalten bei Verkehrsunfällen / Haftung

  • 4.1   Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
  • 4.2  Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen am Unfall beteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko- Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
  • 4.3  Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
  • 4.4  Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Mieter und/oder Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Für die Bearbeitung von Verwarnungs- und Bußgeldbescheiden, als auch für Kostenbescheide für Abschleppkosten wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35€ Euro berechnet.
  • 4.5  Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabe Protokoll nicht aufgeführt worden ist, so ist davon auszugehen, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
  • 4.6  Im Schadenfall erfolgt grundsätzlich die Bestimmung der Schadenshöhe durch einen anerkannten Gutachter bzw. Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt.
  • 4.7  Das Führen des Mietwagens unter von Alkohol oder anderen Drogen, sowie Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, ist ausschließlich untersagt. Teilnahme an Autorennen oder Rally-Cross-Veranstaltungen sind untersagt. Eine Haftung der Versicherung kann hier ausgeschlossen werden.

§5 Schriftform

  • 5.1   Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Sondervereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden.

§6 Salvatorische Klausel

  • 6.1   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
  • 6.2  An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.